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   VGH Bayern, 08.02.2018 - 14 C 18.156   

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VGH Bayern, 08.02.2018 - 14 C 18.156 (https://dejure.org/2018,2385)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.02.2018 - 14 C 18.156 (https://dejure.org/2018,2385)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. Februar 2018 - 14 C 18.156 (https://dejure.org/2018,2385)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Beiladung des behandelnden Arztes in beihilferechtlicher Streitigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde gegen die Ablehnung einer Beiladung in einer beihilferechtlichen Streitigkeit; klägerischer Antrag auf "streitgenössische" Beiladung des Rechnung stellenden (Zahn)Arztes oder eines zwischenzeitlichen Forderungsinhabers; Angemessenheit der in Rechnung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 113 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Privatbehandlung/Private Krankenversicherung/Beihilfe | Beihilfe | Keine Beiladung des (Zahn)Arztes in beihilferechtlicher Streitigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 446
  • DÖV 2018, 380
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 02.03.2000 - 4 C 99.2108
    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2018 - 14 C 18.156
    Zur Begründung verweist sie auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. März 2000 - 4 C 99.2108 - (juris), wonach die einfache Beiladung im Verwaltungsprozess ebenso wie die Streitverkündung im Zivilprozess auch dem Interesse einer Partei an der Rechtskrafterstreckung auf einen Dritten diene und es dabei keinen Unterschied mache, ob die Rechtsposition des Beizuladenden, die sich durch das Unterliegen einer Partei verbessern oder verschlechtern könne, durch öffentliches oder bürgerliches Recht begründet werde.

    Dabei dient die sog. "streitgenössische" einfache Beiladung dem Zweck, die sonst auf die Hauptbeteiligten des Verfahrens beschränkte Rechtskraftwirkung des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 121 VwGO) auf den Beigeladenen auszudehnen, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese Rechtsposition durch öffentliches oder bürgerliches Recht begründet wird (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1987 - 3 C 2.86 - BVerwGE 77, 102; BayVGH, B.v. 2.3.2000 - 4 C 99.2108 - juris Rn. 13 f.).

    Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung auch von den Fallgestaltungen, bei denen bisher eine "streitgenössische" Beiladung als ermessensgerecht angesehen wurde (vgl. etwa BVerwG, U.v. 12.3.1987 - 3 C 2.86 - BVerwGE 77, 102; BayVGH, B.v. 2.3.2000 - 4 C 99.2108 - juris; OVG RhPf, B.v. 7.9.2009 - 6 B 10883/09 - NVwZ-RR 2010, 38); bei diesen ging es jeweils um mögliche Schadensersatzforderungen wegen einer in der Person des Beigeladenen begangenen Pflichtverletzung und um die Beschränkung von dessen Verteidigungsmöglichkeiten in einem nachfolgenden Zivilprozess gegen ihn.

  • BVerwG, 16.12.2009 - 2 C 79.08

    Postbeamtenkrankenkasse; B1-Mitglied; Kassenleistungen; Beihilfe; Angemessenheit

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2018 - 14 C 18.156
    In solchen Fällen sind Aufwendungen beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2009 - 2 C 79.08 - NVwZ-RR 2010, 365 Rn. 14 m.w.N.; vgl. zum Ganzen auch BVerwG, U.v. 19.10.2017 - 2 C 19.16 - juris Rn. 14 ff. m.w.N.).

    Soweit die Auslegung gebührenrechtlicher Fragen umstritten bzw. zweifelhaft ist, sind - wie oben bereits ausgeführt - Aufwendungen beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen, wenn der vom (Zahn) Arzt in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2009 - 2 C 79.08 - NVwZ-RR 2010, 365 Rn. 14 m.w.N.).

  • BVerwG, 22.09.2016 - 2 C 17.15

    Beamter; Disziplinarklage; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarurteil;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2018 - 14 C 18.156
    Diese können nur durch ein Zwischenfeststellungsurteil materielle Bindungswirkung erlangen (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 22.9.2016 - 2 C 17.15 - BVerwGE 156, 159 Rn. 9 f. m.w.N.).

    Dies gilt auch umgekehrt im Fall der Erfolglosigkeit, soweit das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verneint wurde (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2016 - 2 C 17.15 - BVerwGE 156, 159 Rn. 13 m.w.N.; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 28 m.w.N.).

  • BVerwG, 12.03.1987 - 3 C 2.86

    Schadstoffbelastetes Gemüse - Vermarktungsverbot - Höchstmengenverordnung -

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2018 - 14 C 18.156
    Dabei dient die sog. "streitgenössische" einfache Beiladung dem Zweck, die sonst auf die Hauptbeteiligten des Verfahrens beschränkte Rechtskraftwirkung des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 121 VwGO) auf den Beigeladenen auszudehnen, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese Rechtsposition durch öffentliches oder bürgerliches Recht begründet wird (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1987 - 3 C 2.86 - BVerwGE 77, 102; BayVGH, B.v. 2.3.2000 - 4 C 99.2108 - juris Rn. 13 f.).

    Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung auch von den Fallgestaltungen, bei denen bisher eine "streitgenössische" Beiladung als ermessensgerecht angesehen wurde (vgl. etwa BVerwG, U.v. 12.3.1987 - 3 C 2.86 - BVerwGE 77, 102; BayVGH, B.v. 2.3.2000 - 4 C 99.2108 - juris; OVG RhPf, B.v. 7.9.2009 - 6 B 10883/09 - NVwZ-RR 2010, 38); bei diesen ging es jeweils um mögliche Schadensersatzforderungen wegen einer in der Person des Beigeladenen begangenen Pflichtverletzung und um die Beschränkung von dessen Verteidigungsmöglichkeiten in einem nachfolgenden Zivilprozess gegen ihn.

  • BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 34.03

    Übernahme der Beihilfevorschriften als Landesrecht; Gesetzesvorbehalt;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2018 - 14 C 18.156
    Er muss in diesem Fall in Kauf nehmen, die vom Arzt geltend gemachte Forderung auf dem Zivilrechtsweg klären zu lassen, um entweder die Zahlung an den Arzt berechtigt verweigern oder um nach Klärung der zivilrechtlichen Vorfrage seine Beihilfeansprüche durchzusetzen zu können (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - DVBl 2005, 509 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 06.06.2016 - 14 BV 15.527

    Methodisch notwendiger Bestandteil einer zahnärztlichen Leistung

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2018 - 14 C 18.156
    Liegt noch keine rechtskräftige Entscheidung eines Zivilgerichts bezogen auf die streitgegenständliche Rechnung vor, hat zwar der Dienstherr zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind; dieser ist dabei aber an die höchstrichterliche - und in der Regel auch die untergerichtlich einheitliche (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 6.6.2016 - 14 BV 15.527 - juris Rn. 22) - zivilgerichtliche Rechtsprechung gebunden.
  • BVerwG, 19.10.2017 - 2 C 19.16

    Arztkosten; Beamter; Beihilferecht; Dienstunfall; Erstattung; Fürsorgepflicht;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2018 - 14 C 18.156
    In solchen Fällen sind Aufwendungen beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2009 - 2 C 79.08 - NVwZ-RR 2010, 365 Rn. 14 m.w.N.; vgl. zum Ganzen auch BVerwG, U.v. 19.10.2017 - 2 C 19.16 - juris Rn. 14 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 20.06.1995 - 8 B 68.95

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer einfachen Beiladung - Befugnis der

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2018 - 14 C 18.156
    Eine im Ermessen des Gerichts stehende einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO ist möglich, wenn im Zeitpunkt der Beiladung die Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung in der Hauptsache auf rechtliche Interessen des Beizuladenden einwirken kann, d.h. wenn sich seine Rechtsposition durch das Unterliegen einer der Parteien in dem anhängigen Prozess verbessern oder verschlechtern könnte (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, B.v. 20.6.1995 - 8 B 68.95 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 119).
  • BVerwG, 05.01.2011 - 2 B 55.10

    Beihilfefähigkeit; Aufwendungen für die zahnärztliche Versorgung mit

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2018 - 14 C 18.156
    aa) Unterstellt, die vorliegend anstehende verwaltungsgerichtliche Entscheidung hätte hinsichtlich der Beurteilung der Fragen der einschlägigen Gebührenordnung Bindungswirkung auch für die Zivilgerichte bei der Entscheidung über die Berechtigung der Forderung, würde dies bei Beiladung des Rechnung stellenden Arztes oder des zwischenzeitlichen Forderungsinhabers dazu führen, dass zivilrechtliche Fragen, deren Beantwortung in besonderer Weise - nämlich mit Bindungswirkung für die Verwaltungsgerichte in beihilferechtlichen Streitigkeiten - den Zivilgerichten obliegt (vgl. BVerwG, B.v. 5.1.2011 - 2 B 55.10 - USK 2011-59 Rn. 4, 9 f.; U.v. 20.3.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2010, 713 Rn. 18, 20 m.w.N.), nunmehr deren Beantwortung entzogen und letztverbindlich durch die - hierzu grundsätzlich nicht berufenen - Verwaltungsgerichte entschieden werden, und zwar ohne Not.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.09.2009 - 6 B 10883/09

    Rechtliches Interesse an der Beiladung eines früheren Bevollmächtigten

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2018 - 14 C 18.156
    Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung auch von den Fallgestaltungen, bei denen bisher eine "streitgenössische" Beiladung als ermessensgerecht angesehen wurde (vgl. etwa BVerwG, U.v. 12.3.1987 - 3 C 2.86 - BVerwGE 77, 102; BayVGH, B.v. 2.3.2000 - 4 C 99.2108 - juris; OVG RhPf, B.v. 7.9.2009 - 6 B 10883/09 - NVwZ-RR 2010, 38); bei diesen ging es jeweils um mögliche Schadensersatzforderungen wegen einer in der Person des Beigeladenen begangenen Pflichtverletzung und um die Beschränkung von dessen Verteidigungsmöglichkeiten in einem nachfolgenden Zivilprozess gegen ihn.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.09.2011 - 2 O 71/11

    Beschwerde gegen die Ablehnung einer Beiladung im Falle eines Verfahrens

  • VG Aachen, 28.10.2019 - 7 K 1186/18

    Leber; Lebersegment; Interventionelle Maßnahmen; Strahlendiagnostik; Gefäßgebiet;

    Nach Einschätzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 08.02.2018 - 14 C 18.156) entspreche es pflichtgemäßem Ermessen, von einer Beiladung des Rechnungsstellers oder zwischenzeitlichen Forderungsinhabers abzusehen.

    vgl. BayVGH, Beschluss vom 08.02.2018 - 14 C 18.156 -, juris Rn. 16 ff.

  • VG München, 14.10.2021 - M 17 K 20.4658

    Beihilfe, Fortsetzungsfeststellungsklage, Fortsetzungsfeststellungsinteresse

    Eine diesbezügliche Entscheidung entfaltet also Bindungswirkung für die Verwaltungsgerichte in beihilferechtlichen Streitigkeiten (BayVGH, B.v. 8.2.2018 - 14 C 18.156 - juris Rn. 17).
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